Source: OJ L, 2025/293, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on issuer complaints handling

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/293 DER KOMMISSION

vom 30. September 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in Verbindung mit vermögenswertereferenzierten Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Zum Schutz der Verbraucher und im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und gegebenenfalls die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung genannten Drittunternehmen den Inhabern vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und anderen interessierten Parteien Informationen über die Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten diese Emittenten und Drittunternehmen ihnen einen harmonisierten Mustertext in den Sprachen, die diese Emittenten und Drittunternehmen für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwenden, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; verwenden, zur Verfügung stellen.

Erwägungsgrund 2

Um Transparenz für Beschwerdeführer sicherzustellen und ihnen den wirksamen Zugang zu Beschwerdeverfahren und deren Nutzung zu ermöglichen, sollten diese Informationen die Angabe umfassen, dass ihre Beschwerden kostenlos in den Sprachen eingereicht und bearbeitet werden, die von den Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und gegebenenfalls von Drittunternehmen verwendet werden, um ihre Dienstleistungen zu vermarkten, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; verwenden, sowie in den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaatsbei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat; und der Aufnahmemitgliedstaaten, die auch Amtssprachen der Union sind.

Erwägungsgrund 3

Um zu vermeiden, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und Drittunternehmen unterschiedliche Beschwerdeverfahren anwenden, sollten Beschwerdeführer ihre Beschwerden bei diesen Emittenten und gegebenenfalls bei den Drittunternehmen unter Verwendung eines harmonisierten Musters einreichen können, unabhängig davon, wo diese Emittenten oder Drittunternehmen niedergelassen sind oder wo das Token innerhalb der Union vertrieben wurde. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch in einem anderen Format als dem Muster einreicht, sollten der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; und das Drittunternehmen die Beschwerde dennoch bearbeiten und sie nicht aus diesem Grund ablehnen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Bearbeitung von Beschwerden sowie Strategie und Funktion für das Beschwerdemanagement
  2. Artikel 2Bereitstellung von Informationen für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und andere interessierte Parteien
  3. Artikel 3Mustertexte und Aufzeichnung
  4. Artikel 4Sprachen
  5. Artikel 5Verfahren zur Untersuchung von Beschwerden und zur Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchungen an die Beschwerdeführer
  6. Artikel 6Besondere Bestimmungen für die Bearbeitung von Beschwerden, an denen Drittunternehmen beteiligt sind
  7. Artikel 7Inkrafttreten
Annex
  1. Anhang

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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