Source: OJ L, 2025/293, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 1 Bearbeitung von Beschwerden sowie Strategie und Funktion für das Beschwerdemanagement


    1. Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und gegebenenfalls Drittunternehmen führen Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden ein und halten diese aufrecht, wenn eine Beschwerde

      1. eine an sie gerichtete Äußerung der Unzufriedenheit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen interessierten Partei, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; vertreten, in Bezug auf die Ausgabe, das Angebot oder die Beantragung der Zulassung vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; zum Handel gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 ist,

      2. von einem „Beschwerdeführer“, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine andere interessierte Partei, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; vertreten, handelt, eingereicht wird und wenn diese Person oder eine andere interessierte Partei anführt, zur Einreichung einer Beschwerde bei einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder einem Drittunternehmen, das vermögenswertereferenzierte Token ganz oder teilweise vertreibt, berechtigt zu sein.

    1. Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; richten Beschwerdeverfahren ein und halten diese aufrecht. Dazu gehören alle folgenden Elemente:

      1. eine „Strategie für das Beschwerdemanagement“, die

        1. von der Geschäftsleitung des Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; festgelegt und gebilligt wird, die auch für die Umsetzung dieser Strategie und die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist,

        2. in Form eines schriftlichen Dokuments in elektronischer Form oder in Papierform verfügbar ist,

        3. allen zuständigen Mitarbeitern des Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; über einen geeigneten internen Kanal zur Verfügung gestellt werden.

      2. eine „Funktion für das Beschwerdemanagement“, die

        1. eine redliche Untersuchung von Beschwerden ermöglicht,

        2. mögliche Interessenkonflikte ermittelt und abmildert.

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