Source: OJ L, 2025/293, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 3 Mustertexte und Aufzeichnung


Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;

  1. entwickeln ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, wie im Anhang dieser Verordnung beschrieben, und stellen es den Inhabern vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; vertreten, zur Verfügung,

  2. stellen sicher, dass Inhaber vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und andere interessierte Parteien die Möglichkeit haben,

    1. Beschwerden auf elektronischem Wege oder in Papierform einzureichen,

    2. Beschwerden kostenlos einzureichen,

  3. bestätigen den Eingang einer Beschwerde unter eindeutiger Angabe des Datums ihres Eingangs und stellen Beschwerdeführern, die ein elektronisches Beschwerdeformular einreichen, eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung,

  4. erfassen intern Beschwerden und Maßnahmen, die als Reaktion darauf ergriffen wurden, in geeigneter Weise, z. B. über ein sicheres elektronisches Register, für einen angemessenen Zeitraum, jedoch in keinem Fall länger als nach den nationalen Fristen zulässig,

  5. nehmen eine Beschwerde auch dann an und bearbeiten sie, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in einem anderen Format als dem Muster im Anhang einreicht,

  6. übermitteln dem Beschwerdeführer gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). zusammen mit dem Muster im Anhang einen Datenschutzhinweis.

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