Source: OJ L, 2025/293, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 6 Besondere Bestimmungen für die Bearbeitung von Beschwerden, an denen Drittunternehmen beteiligt sind


    1. Wurden die Token ganz oder teilweise über Drittunternehmen vertrieben, stellen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; sicher, dass

      1. die Drittunternehmen ihnen rechtzeitig alle eingegangenen Beschwerden betreffend den Vertrieb solcher Token mitteilen und sie an den Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; weiterleiten, der solche Beschwerden prüft,

      2. sie die Drittunternehmen, die solche Token vertreiben, rechtzeitig über alle beim Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; eingegangenen Beschwerden betreffend den Vertrieb dieser Token unterrichten.

    1. Die Drittunternehmen

      1. gestatten den Beschwerdeführern,

        1. Beschwerden auf elektronischem Wege oder in Papierform einzureichen,

        2. Beschwerden kostenlos einzureichen,

      2. bestätigen den Eingang einer Beschwerde betreffend den Vertrieb solcher Token unter eindeutiger Angabe des Datums ihres Eingangs und stellen Beschwerdeführern, die ein elektronisches Beschwerdeformular einreichen, eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung,

      3. stellen dem Beschwerdeführer die Kontaktdaten der Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; zur Verfügung, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, Beschwerden direkt bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; einzureichen,

      4. erstellen unter Verwendung des Musters im Anhang das gleiche Muster für die Einreichung von Beschwerden wie der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und stellen es den Inhabern vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; zur Verfügung,

      5. erfassen intern in geeigneter Weise über ein sicheres elektronisches Register alle eingegangenen Beschwerden und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen für einen angemessenen Zeitraum, jedoch in keinem Fall länger als nach den nationalen Fristen zulässig,

      6. übermitteln dem Beschwerdeführer gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen mit dem Muster im Anhang einen Datenschutzhinweis.

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