Source: OJ L, 2025/1141, 10.6.2025

Current language: DE

RTS on issuer conflicts of interest

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1141 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; wirksame Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihnen und bestimmten Personengruppen zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen. Bei der Umsetzung und Aufrechterhaltung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren ihrer Größe, ihrer internen Organisation, ihrem Geschäftsmodell und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen, gegebenenfalls mit den Gruppenstrategien im Einklang stehen und ausreichend sind, um die Ziele des genannten Artikels wirksam zu erreichen.

Erwägungsgrund 2

Interessenkonflikte ergeben sich aus einer Vielzahl von Situationen, Beziehungen und Verbindungen, da sich die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;, seiner Eigentümer, seiner Beschäftigten, seines Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;, der Interessenträger, von Unternehmen, die derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).. angehören wie der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;, und sonstiger Interessenträger bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;, ihrer öffentlichen Bereitstellung und ihrer Verwaltung unterscheiden können. Bei der Entscheidung, welche Art von Situationen und Umständen durch ihre Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten abgedeckt werden sollten, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; alle Situationen berücksichtigen, die die Fähigkeit des Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder einer mit dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; in Verbindung stehenden Person, unparteiische und objektive Entscheidungen zu treffen, beeinflussen oder beeinträchtigen könnten oder in diesem Sinne wahrgenommen werden könnten.

Erwägungsgrund 3

Die Sicherstellung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -verwaltung bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; ist für deren ordnungsgemäßen Betrieb und für das Vertrauen in dieses Segment des Finanzmarktes von grundlegender Bedeutung. Aus diesen Gründen sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten insbesondere jene Konflikte abdecken, die die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; beeinträchtigen könnten, objektive und unparteiische Entscheidungen zu treffen, die im besten Interesse des Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;, aber auch im Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; liegen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Interessenkonflikte, die für den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind
  3. Artikel 3Interessenkonflikte, die für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind
  4. Artikel 4Strategien und Verfahren
  5. Artikel 5Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Vergütung
  6. Artikel 6Strategien und Verfahren für Vereinbarungen mit Drittdienstleistern
  7. Artikel 7Strategien und Verfahren in Bezug auf Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten
  8. Artikel 8Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursache von Interessenkonflikten und der zu ihrer Begrenzung unternommenen Schritte
  9. Artikel 9Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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