Source: OJ L, 2025/1141, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 6 Strategien und Verfahren für Vereinbarungen mit Drittdienstleistern


Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; stellen im Rahmen der Strategien und Verfahren dieser Verordnung sicher, dass keine schriftliche Vereinbarung mit einem Drittdienstleister geschlossen wird, es sei denn,

  1. die schriftliche Vereinbarung verpflichtet den Dritten, im Einklang mit diesen Strategien und Verfahren zu handeln;

  2. die schriftliche Vereinbarung stellt sicher, dass in Fällen, in denen die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen von einem Dritten erbracht werden, der derselben Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).. wie der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; angehört, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Drittanbieterdiensten objektiv, im Interesse jeder Partei und unter denselben Bedingungen getroffen werden, die gelten würden, wenn die Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen von unabhängigen Parteien geschlossen worden wäre;

  3. Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; stellen sicher, dass die für die Erbringung einer der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen angebotenen Gebühren die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder des Dritten nicht in einer Weise fördern, die mit den Interessen eines Inhabers vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; in Konflikt stehen könnte.

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