Source: OJ L, 2025/418, 24.3.2025

Current language: DE

RTS on remuneration policy

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/418 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der Vergütungspolitik von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 45 Absatz 7 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Die in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gelten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeben, sowie, wenn es die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; nach Artikel 35 Absatz 4 der genannten Verordnung vorschreibt, für Emittenten nicht signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und, wenn es die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt, für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeben.

Erwägungsgrund 2

Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaften) und Verwalter alternativer Investmentfondseinen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).; (AIFM), die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; sind, müssen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung über die Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik die einschlägigen spezifischeren bzw. strengeren Anforderungen erfüllen, die für die genannten Emittenten in den Richtlinien 2013/36/EU,(2)Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). (EU) 2019/2034(3)Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj)., 2009/65/EG(4)Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj). und 2011/61/EU(5)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj). des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschrieben sind. Um ein solides und wirksames Risikomanagement seitens der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; zu erreichen, sollte die Vergütungspolitik den Mitarbeitern Anreize für ein langfristig ausgerichtetes Risikoverhalten in Einklang mit der Risikobereitschaftdas aggregierte Niveau und die Arten des Risikos, das ein Emittent von vermögenswertereferenzierten oder von E-Geld-Token im Rahmen seiner Risikotragfähigkeit in Einklang mit seinem Geschäftsmodell zu übernehmen bereit ist, um seine strategischen Ziele zu erreichen; der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; bieten und zum Schutz der Inhaber derselben beitragen.

Erwägungsgrund 3

Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen dem Geschäftsmodell der Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; und dem Geschäftsmodell von Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente begeben, und um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen Rahmen für die Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik festzulegen, der dieselben Elemente enthält, die auch in den Vorschriften zur Vergütungspolitik für Wertpapierfirmen vorgesehen sind. Dieser Rahmen sollte jedoch auf Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; zugeschnitten sein, deren Geschäftstätigkeit sich von der Ausgabe von Finanzinstrumenten durch Wertpapierfirmen oder der Erbringung damit verbundener Wertpapierdienstleistungen unterscheidet. Mit diesem Rahmen sollen dieselben Ziele verfolgt werden wie mit dem Vergütungsrahmen für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Anwendungsbereich
  2. Artikel 2Begriffsbestimmungen
  3. Artikel 3Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik
  4. Artikel 4Für alle Mitarbeiter geltende Kriterien der Vergütungspolitik
  5. Artikel 5Identifizierung von Mitarbeitern
  6. Artikel 6Für alle identifizierten Mitarbeiter geltende Kriterien der Vergütungspolitik
  7. Artikel 7Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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