Source: OJ L, 2025/418, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 3 Regelungen zur Unternehmensführung hinsichtlich der Vergütungspolitik


    1. Das Leitungsorgandas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token und von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; nimmt alle folgenden Aufgaben wahr:

      1. Es genehmigt die Vergütungspolitik des Emittenten und trägt die letztliche Verantwortung für diese Vergütungspolitik,

      2. es genehmigt etwaige Änderungen der Vergütungspolitik,

      3. es holt Ratschläge des Vergütungsausschusses (sofern vorhanden) zur Vergütungspolitik des Emittenten ein.

    1. Emittenten vermögenswertereferenzierter oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; stellen Folgendes sicher:

      1. Die Umsetzung ihrer Vergütungspolitik ist mindestens einmal jährlich Gegenstand einer durch Kontrollfunktionen erfolgenden Überprüfung auf die Einhaltung von Politik und Verfahren (Compliance),

      2. die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion (sofern vorhanden) bzw. Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten;, die mit der Durchführung von Compliance-Verfahren oder Risikomanagementverfahren betraut sind, die interne Revisionsfunktion (sofern vorhanden) und die Personalfunktion leisten einen wirksamen Beitrag zur Gestaltung der Vergütungspolitik,

      3. potenzielle Interessenkonflikte, die durch die Auszahlung in Instrumenten als Teil der variablen oder festen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. entstehen, werden identifiziert und in angemessener Weise gemindert.

    1. Die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Überprüfung kann an eine externe Partei ausgelagert werden.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod