Source: OJ L, 2025/418, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 5 Identifizierung von Mitarbeitern


    1. Emittenten von vermögenswertereferenzierten oder von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; identifizieren alle Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten;, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, wobei mindestens die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien anzuwenden sind.

    1. Eine Person gilt als Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; im Sinne von Absatz 1, wenn sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

      1. sie ist Mitglied des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; oder der Geschäftsleitungnatürliche Personen, die bei einem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token Leitungsfunktionen wahrnehmen und die für die tägliche Geschäftsführung des Emittenten unter der Leitung seines Leitungsorgans verantwortlich und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind, ohne jedoch Mitglied des Leitungsorgans zu sein;,

      2. sie trägt Managementverantwortungeine Situation, in der ein Mitarbeiter entwedereinen Geschäftsbereich oder einen wesentlichen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollfunktion wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist, odereine der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Funktionen oder Aufgaben ausführt; für Kontrollfunktionen oder wesentliche Geschäftsbereiche des Emittenten,

      3. sie trägt Managementverantwortungeine Situation, in der ein Mitarbeiter entwedereinen Geschäftsbereich oder einen wesentlichen Geschäftsbereich leitet oder in leitender Funktion eine Kontrollfunktion wahrnimmt und dem Leitungsorgan als Ganzem, einem Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung unmittelbar rechenschaftspflichtig ist, odereine der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c genannten Funktionen oder Aufgaben ausführt; für:

        1. das Management mindestens einer der folgenden Risikokategorien: Liquiditätsrisiko, operationelles Risiko, einschließlich des rechtlichen Risikos und des Informations- und Kommunikationstechnologie-Risikos,

        2. die für die Verarbeitung der Token verwendete Informations- und Kommunikationstechnologie,

        3. die Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

        4. die Verwaltung des Reservevermögens,

        5. die Funktion der Ausgabe von Token,

        6. die Verwaltung von Auslagerungsvereinbarungen mit Drittdienstleistern zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen,

        7. Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung,

        8. rechtliche Angelegenheiten,

        9. die Solidität der Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren,

        10. Personal,

        11. die Erstellung oder interne Genehmigung von Whitepapers.

    1. Eine Person gilt als Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; im Sinne von Absatz 1, sofern ihre beruflichen Tätigkeiten einen Einfluss auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token haben, der mit dem Einfluss der in Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; vergleichbar ist.

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