Source: OJ L, 2025/418, 24.3.2025
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Significant ART/EMT issuer
- RTS on remuneration policy
Artikel 6 Für alle identifizierten Mitarbeiter geltende Kriterien der Vergütungspolitik
Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; stellen sicher, dass in der Vergütungspolitik für nach Artikel 5 dieser Verordnung identifizierte MitarbeiterMitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token oder auf das Risikoprofil der von einem solchen Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token haben; — unter Berücksichtigung des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts — eine klare Unterscheidung zwischen den beiden folgenden Komponenten der Gesamtvergütung vorgesehen ist:
der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegeln sollte, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeitersalle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; festgelegt ist,
der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden., die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung sowie jene Leistungen widerspiegeln sollte, die über die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeitersalle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; hinausgehen.
Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; stellen sicher, dass ihre Vergütungspolitik für nach Artikel 5 dieser Verordnung identifizierte MitarbeiterMitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token oder auf das Risikoprofil der von einem solchen Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token haben; den folgenden Anforderungen entspricht:
Die variable Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. ist an die Bewertung der Leistung des Emittenten, des Geschäftsbereichseinen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und des jeweiligen Mitarbeitersalle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; geknüpft, wobei in diese Bewertung sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Kriterien, einschließlich des Managements von ESG-Risiken und der Kontrolle über nachteilige ESG-Auswirkungen, einfließen;
es gibt einen wirksamen Risikoanpassungsmechanismus, in dem alle relevanten Arten aktueller und künftiger Risiken berücksichtigt werden;
es gibt keine garantierte variable Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden.; dies gilt mit Ausnahme von neuen Mitarbeitern in ihrem ersten Beschäftigungsjahr;
Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen stehen mit den langfristigen Interessen des Emittenten in Einklang;
Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeitersalle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen;
die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung so hoch ist, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann;
es wird ein angemessener Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung festgelegt, wobei die Geschäftstätigkeiten des Emittenten und die damit verbundenen Risiken sowie der Einfluss der verschiedenen in Artikel 5 genannten Mitarbeiterkategorien auf das Risikoprofil der Emittenten oder auf das Risikoprofil der von ihnen ausgegebenen Token berücksichtigt werden;
die variable Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. für Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; in Kontrollfunktionen ist in erster Linie an Kontrollziele geknüpft und das Verhältnis zwischen den variablen und den festen Bestandteilen der Gesamtvergütung für Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; in Kontrollfunktionen ist deutlich niedriger angesetzt als das Verhältnis, das für die von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche gilt;
mindestens 50 % der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. bestehen aus folgenden Instrumenten:
Anteile bzw. einer je nach Rechtsform des betreffenden Emittenten gleichwertigen Beteiligung,
anteilsbasierte Instrumente, je nach Rechtsform des betreffenden Emittenten,
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgeschrieben werden können und die die Bonität des Emittenten unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln,
vom Emittenten ausgegebene vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, es sei denn, der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; ist ein Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU;, eine Wertpapierfirmaeine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU;, eine OGAW-Verwaltungsgesellschafteine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(33) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).; oder Verwalter alternativer Investmentfondseinen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).; (AIFM) und ist nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2013/36/EU, Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG oder Anhang II Nummer 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/61/EU dazu verpflichtet, einen Teil der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. von Mitarbeitern in Instrumenten auszuzahlen,
andere Instrumente, die für die Auszahlung der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. durch den Emittenten verwendet werden können, sofern der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; nach einem Rechtsakt der Union dazu berechtigt ist, einen Teil der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. in derartigen anderen Instrumenten auszuzahlen;
es gibt spezifische Kriterien hinsichtlich der für die variable Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. geltenden Malus- und Clawback-Regelungen, die insbesondere Situationen abdecken, in denen der betreffende Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten;
an einem Verhalten beteiligt oder für ein Verhalten verantwortlich war, das erhebliche Verluste für den Emittenten, wie in dessen Vergütungspolitik festgelegt, zur Folge hatte,
die angemessenen Standards in Bezug auf Eignung und Verhalten nicht erfüllt hat;
je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit des Emittenten und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeitersalle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; werden mindestens 40 % der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; dies gilt mit Ausnahme des Falls einer besonders hohen variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden., in dem mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. zurückbehalten werden;
der Anspruch auf den nach Buchstabe k zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. wird anteilig erworben und besteht frühestens zwölf Monate nach Beginn des Zurückbehaltungszeitraums;
für Zeiträume vor dem Erwerb des Anspruchs auf das Instrument werden an identifizierte MitarbeiterMitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token oder auf das Risikoprofil der von einem solchen Emittenten ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token haben; keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente gezahlt, die im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen als variable Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. gewährt wurden;
die variable Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. wird nur dann gewährt und der Anspruch darauf ist nur dann erworben, wenn sie angesichts der finanziellen Lage des Emittenten insgesamt tragfähig und aufgrund der Leistung des Emittenten, des Geschäftsbereichseinen Geschäftsbereich im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und des betreffenden Mitarbeitersalle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten; gerechtfertigt ist;
für den Zeitraum, in dem der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; die in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden..
Die Anforderung in Absatz 2 Buchstabe i gilt sowohl für den zurückbehaltenen als auch den nicht zurückbehaltenen Teil der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden.. Zahlt der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; mehr als 50 % des zurückbehaltenen Teils der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. in Form der in Absatz 2 Buchstabe i genannten Instrumente aus, so kann er weniger als 50 % des nicht zurückbehaltenen Teils der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. in Form der in Absatz 2 Buchstabe i genannten Instrumente auszahlen, solange in der Summe die Anforderung der Auszahlung der variablen Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden. in Instrumenten in Höhe von mindestens 50 % erfüllt ist.
Absatz 2 Buchstaben i und k gelten nicht für Mitarbeiteralle Beschäftigten eines Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token und alle Mitglieder der Leitungsorgane eines solchen Emittenten;, deren jährliche variable Vergütungalle Formen der festen und variablen Vergütung, einschließlichmonetärer oder nichtmonetärer Zahlungen und Leistungen, die dem Mitarbeiter direkt von oder im Namen von Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder von E-Geld-Token im Austausch gegen von dem Mitarbeiter erbrachte berufliche Dienstleistungen gewährt werden,Zahlungen von Carried interest im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU,weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der in der Verordnung (EU) 2023/1114 und der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Vergütungen führen würden.50 000 EUR nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel ihrer jährlichen Gesamtvergütung ausmacht.
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