Source: OJ L, 2025/292, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on third country supervisory cooperation

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/292 DER KOMMISSION

vom 26. September 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten verpflichtet, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittländern ergeben.

Erwägungsgrund 2

Die zuständigen Behörden sollten beim Abschluss neuer Kooperationsvereinbarungen und bei der Aktualisierung bestehender Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden nach Möglichkeit das in dieser Verordnung enthaltene Muster verwenden.

Erwägungsgrund 3

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern sollte vollständig im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). erfolgen. Geeignete Garantien für den Austausch personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern können unter anderem durch in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Verwaltungsvereinbarungen festgelegt werden, die durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen umfassen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Kooperationsvereinbarungen
  2. Artikel 2Übermittlung personenbezogener Daten
  3. Artikel 3Inkrafttreten
Annex
  1. AnhangMuster für Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern und über die Durchsetzung von Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2023/1114 in Drittländern

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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