Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024
Current language: DE
- High common level of cybersecurity for entities
Implementing acts
- Cybersecurity measures and significant incidents for relevant entities
Artikel 14 Erhebliche Sicherheitsvorfälle in Bezug auf Vertrauensdiensteanbieter
In Bezug auf Vertrauensdiensteanbietereinen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; gilt ein Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
ein Vertrauensdiensteinen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; ist mehr als 20 Minuten lang vollständig nicht verfügbar;
ein Vertrauensdiensteinen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; ist für Nutzer oder vertrauende Beteiligte im Laufe einer Kalenderwoche mehr als eine Stunde lang nicht verfügbar;
mehr als 1 % der Nutzer oder vertrauenden Beteiligten in der Union oder mehr als200 000Nutzer oder vertrauende Beteiligte in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — sind von einer eingeschränkten Verfügbarkeit eines Vertrauensdienstes betroffen;
der physische Zugang zu einem Bereich, in dem sich Netz- und Informationssysteme befinden und zu dem nur vertrauenswürdiges Personal des Vertrauensdiensteanbieterseinen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; Zugang hat, oder der Schutz dieses physischen Zugangs ist beeinträchtigt;
die Integrität, Vertraulichkeit oder Authentizität der im Zusammenhang mit der Erbringung eines Vertrauensdienstes gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten ist beeinträchtigt, und dies wirkt sich auf mehr als 0,1 % der Nutzer oder vertrauenden Beteiligten oder auf mehr als 100 Nutzer oder vertrauende Beteiligte des Vertrauensdienstes in der Union — je nachdem, welche Zahl niedriger ist — aus.
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