Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Artikel 4 Wiederholte Sicherheitsvorfälle


Sicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nach Artikel 3 nicht als erhebliche Sicherheitsvorfälle angesehen werden, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:

  1. sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;

  2. sie haben dieselbe offensichtliche Ursache;

  3. sie erfüllen zusammengenommen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kriterien.

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