Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Recital 20 Basic cyber hygiene and awareness training


Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene angewandt und Schulungen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; durchgeführt werden. Zu den grundlegenden Verfahren der Cyberhygiene gehören beispielsweise Zero-Trust-Grundsätze, Software-Updates, Gerätekonfiguration, Netzwerksegmentierung, Identitäts- und Zugriffsmanagement oder Sensibilisierung der Nutzer, das Organisieren von Schulungen für die Mitarbeitenden und das Schärfen des Bewusstseins für Cyberbedrohungen, Phishing oder Social-Engineering-Techniken. Die Verfahren der Cyberhygiene sind Teil verschiedener technischer und methodischer Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;. In Bezug auf grundlegende Verfahren der Cyberhygiene für Nutzer sollten die betreffenden Einrichtungen beispielsweise die Vorgabe eines „leeren Schreibtischs“ und eines „leeren Bildschirms“, die Verwendung der Multi-Faktor-Authentifizierung und anderer Authentifizierungsmittel, einen sicheren Umgang mit E-Mails und ein sicheres Web-Browsen, den Schutz vor Phishing und Social Engineering und sichere Verfahren der Telearbeit in Betracht ziehen.

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