Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Recital 28 All-hazards approach to cybersecurity risk-management measures


Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, Netz- und Informationssysteme und ihr physisches Umfeld vor Ereignissen wie Diebstahl, Feuer, Überschwemmungen und Telekommunikations- oder Stromausfällen oder vor unbefugtem physischen Zugang zu Informationen und Datenverarbeitungsanlagen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; und vor der Schädigung solcher Informationen und Betriebsstätten und entsprechenden Eingriffen zu schützen, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können. In den technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; sollten daher auch die physische Sicherheit der Netz- und Informationssysteme und die Sicherheit ihres Umfelds berücksichtigt werden, indem Maßnahmen zum Schutz dieser Systeme vor Systemfehlern, menschlichen Fehlern, böswilligen Handlungen oder natürlichen Phänomenen darin einbezogen werden. Weitere physische Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds ergeben sich z. B. aus Erdbeben, Explosionen, Sabotage, Insider-Bedrohungen, Unruhen, giftigen Abfällen und Umweltemissionen. Die Verhinderung von Verlusten, Beschädigungen oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder von Betriebsunterbrechungen infolge des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen sollte ebenfalls zur angestrebten Betriebskontinuität in den betreffenden Einrichtungen beitragen. Darüber hinaus sollte sich durch den Schutz vor physischen Bedrohungen und Bedrohungen des Umfelds auch die Sicherheit bei der Wartung von Netz- und Informationssystemen in den betreffenden Einrichtungen erhöhen.

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