Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024
Current language: DE
Recital 31 Notification of significant incidents
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2022/2555 sollten die betreffenden Einrichtungen dazu verpflichtet sein, erhebliche Sicherheitsvorfälle innerhalb der in dieser Bestimmung festgelegten Fristen zu melden. Diese Meldefristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; Kenntnis von solchen erheblichen Vorfällen erlangt. Die betreffende Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; muss daher Sicherheitsvorfälle melden, die nach der von ihr vorgenommenen Anfangsbewertung schwerwiegende Betriebsstörungen des Dienstes oder finanzielle Verluste für diese Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; verursachen oder andere natürliche oder juristische Personen beeinträchtigen könnten, indem sie erhebliche materielle oder immaterielle Schäden nach sich ziehen. Wenn also eine betreffende Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; ein verdächtiges Ereignis feststellt oder ihr ein mutmaßlicher Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; von einem Dritten, z. B. von einer Person, einem Kunden, einer Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann;, einer Behörde, einer Medienorganisation oder aus anderer Quelle, zur Kenntnis gebracht wird, sollte sie das verdächtige Ereignis zeitnah bewerten, um festzustellen, ob es sich um einen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; handelt, und, falls dies der Fall ist, seine Art und Schwere zu bestimmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; von dem erheblichen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; Kenntnis hatte, sobald sie nach einer solchen Anfangsbewertung mit hinreichender Gewissheit feststellt, dass ein erheblicher Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; vorliegt.