Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024

Current language: DE

Recital 32 Identifying significant incidents


Im Hinblick auf die Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; erheblich ist, sollten die betreffenden Einrichtungen — soweit zutreffend — die Zahl der von dem Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; betroffenen Nutzer ermitteln, wobei sie Geschäfts- und Endkunden, mit denen die betreffenden Einrichtungen eine Vertragsbeziehung unterhalten, sowie natürliche und juristische Personen, die mit den Geschäftskunden in Verbindung stehen, berücksichtigen sollten. Ist eine betreffende Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; nicht imstande, die Zahl der betroffenen Nutzer zu berechnen, sollte sie bei der Bestimmung der Gesamtzahl der von dem Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; betroffenen Nutzer ihre Schätzung der möglichen Höchstzahl betroffener Nutzer zugrunde legen. Die Bedeutung eines Sicherheitsvorfallsein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt;, an dem ein Vertrauensdiensteinen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; beteiligt ist, sollte nicht nur anhand der Zahl der Nutzer, sondern auch der Zahl der vertrauenden Beteiligten bestimmt werden, da diese im Hinblick auf Betriebsstörungen und materielle oder immaterielle Schäden gleichermaßen von einem erheblichen Vorfall, an dem ein Vertrauensdiensteinen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; beteiligt ist, beeinträchtigt werden können. Deshalb sollten Vertrauensdiensteanbietereinen Vertrauensdiensteanbieter im Sinne des Artikels 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; bei ihrer Feststellung, ob ein Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter, übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigt; erheblich ist, — soweit anwendbar — auch die Zahl der vertrauenden Beteiligten berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollten vertrauende Beteiligte als natürliche oder juristische Personen verstanden werden, die einen Vertrauensdiensteinen Vertrauensdienst im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; in Anspruch nehmen.

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