Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024
Current language: DE
Recital 5 Compensating measures
Können die betreffenden Einrichtungen einige der technischen und methodischen Anforderungen der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; wegen ihrer Größe nicht umsetzen, so sollten sie — im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — die Möglichkeit haben, andere Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, den Zweck dieser Anforderungen zu erreichen. Bei der Festlegung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme innerhalb der betreffenden Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; könnte es für Kleinstunternehmen schwierig sein, widerstrebende Pflichten und sich widersprechende Verantwortlichkeitsbereiche zu trennen. Solche Einrichtungen sollten Ausgleichsmaßnahmen wie eine gezielte Beaufsichtigung durch ihr Management oder eine verstärkte Überwachung und Protokollierung in Betracht ziehen können.