Source: OJ L, 2024/2690, 18.10.2024
Current language: DE
Recital 7 Guidance, tools and templates
Die ENISA oder die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen nationalen Behörden können die betreffenden Einrichtungen bei der Ermittlung, Analyse und Bewertung von Risiken zwecks Umsetzung der technischen und methodischen Anforderungen an die Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; und Aufrechterhaltung eines geeigneten Risikomanagementrahmens anleitend unterstützen. Eine solche Anleitung kann sich insbesondere auf nationale und sektorale Risikobewertungen sowie spezifische Risikobewertungen für eine bestimmte Art von Einrichtungeine natürliche Person oder nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht geschaffene und anerkannte juristische Person, die in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann; beziehen. Die Anleitung kann auch Instrumente oder Vorlagen für die Entwicklung eines Risikomanagementrahmens auf der Ebene der betreffenden Einrichtungen umfassen. Die betreffenden Einrichtungen können auch mit Rahmen, Anleitungen oder anderen Mechanismen, die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, sowie mit einschlägigen europäischen und internationalen Normen beim Nachweis der Einhaltung dieser Durchführungsverordnung unterstützt werden. Darüber hinaus können die ENISA oder die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen nationalen Behörden die betreffenden Einrichtungen dabei unterstützen, geeignete Lösungen für den Umgang mit den bei solchen Risikobewertungen ermittelten Risiken zu finden und umzusetzen. Eine solche Anleitung sollte die Pflicht der betreffenden Einrichtungen, die bestehenden Risiken für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemendie Fähigkeit von Netz- und Informationssystemen, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Ereignisse abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter oder verarbeiteter Daten oder der Dienste, die über diese Netz- und Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen können; zu ermitteln und zu dokumentieren, sowie die Pflicht der betreffenden Einrichtungen, die technischen und methodischen Anforderungen der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheitdie Cybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; entsprechend ihren Bedürfnissen und Ressourcen umzusetzen, unberührt lassen.