Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

CER directive

RICHTLINIE (EU) 2022/2557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2022

über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1)ABl. C 286 vom 16.7.2021, S. 170.,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2)ABl. C 440 vom 29.10.2021, S. 99.,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Role of critical entities

In einer zunehmend verflochtenen Unionswirtschaft kommt kritischen Einrichtungen als Anbietern wesentlicher Dienste eine unverzichtbare Rolle bei der Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt zu. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, einen Unionsrahmen zu schaffen, der sowohl darauf abzielt, die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen im Binnenmarkt durch die Festlegung harmonisierter Mindestverpflichtungen zu verbessern, als auch darauf, diesen Einrichtungen durch kohärente, gezielte Unterstützungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu helfen.

Erwägungsgrund 2 Shift to horisontal rules on resilience

In der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(4)Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). ist ein Verfahren für die Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen im Energiesektor und im Verkehrssektor vorgesehen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten hätte. Den Schwerpunkt jener Richtlinie bildet ausschließlich der Schutz solcher Infrastrukturen. Bei der im Jahr 2019 durchgeführten Evaluierung der Richtlinie 2008/114/EG wurde jedoch festgestellt, dass aufgrund des zunehmend vernetzten und grenzüberschreitenden Charakters von Tätigkeiten, bei denen kritische InfrastrukturenObjekte, Anlagen, Ausrüstung, Netze oder Systeme oder Teile eines Objekts, einer Anlage, Ausrüstung, eines Netzes oder eines Systems, die für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erforderlich sind; genutzt werden, Schutzmaßnahmen für einzelne Objekte allein nicht ausreichen, um alle Störungen zu verhindern. Deshalb muss der Ansatz geändert und mit ihm sichergestellt werden, dass Risiken besser berücksichtigt werden, dass die Aufgaben und die Pflichten der kritischen Einrichtungen als Anbieter von Diensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich sind, genauer festgelegt werden und kohärent sind und dass Unionsvorschriften angenommen werden, um die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen zu verbessern. So sollten kritische Einrichtungen in der Lage sein, ihre Fähigkeit zu stärken, Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung wesentlicher Dienste stören könnten, zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, sie abzuwehren, zu begrenzen, aufzufangen, zu bewältigen und sich von solchen Vorfällen zu erholen.

Erwägungsgrund 3 Enhanced and harmonised rules

Zwar wird mit einer Reihe von Maßnahmen sowohl auf Unionsebene, wie das Europäische Programm für den Schutz kritischer Infrastrukturen, als auch auf nationaler Ebene die Unterstützung des Schutzes kritischer Infrastrukturen in der Union angestrebt, jedoch sollte noch mehr unternommen werden, um die Einrichtungen, die solche Infrastrukturen betreiben, besser auszustatten, um auf Risiken für ihren Betrieb reagieren zu können, die zur Störung der Erbringung von wesentlichen Diensten führen könnten. Es sollte auch mehr unternommen werden, damit diese Einrichtungen besser ausgestattet sind, da eine dynamische Bedrohungslage besteht, die sich wandelnde hybride und terroristische Bedrohungen sowie wachsende gegenseitige Abhängigkeiten zwischen Infrastrukturen und Sektoren einschließt. Ferner besteht ein erhöhtes physisches Risikodas Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird; im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und dem Klimawandel, der die Häufigkeit und das Ausmaß von Wetterextremen erhöht und zu langfristigen Veränderungen der durchschnittlichen Klimaverhältnisse führt, die die Kapazität, Effizienz und Lebensdauer bestimmter Infrastrukturarten verringern können, wenn keine Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel getroffen werden. Darüber hinaus erfolgt die Ermittlung kritischer Einrichtungen im Binnenmarkt uneinheitlich, denn die entsprechenden Sektoren und Kategorien von Einrichtungen werden nicht in allen Mitgliedstaaten kohärent als kritisch eingestuft. Mit dieser Richtlinie sollte daher ein solides Maß an Harmonisierung in Bezug auf die in ihren Anwendungsbereich fallenden Sektoren und Kategorien von Einrichtungen erreicht werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

  1. Kapitel IAllgemeine bestimmungen
  2. Kapitel IINationale rahmen für die resilienz kritischer einrichtungen
  3. Kapitel IIIResilienz kritischer einrichtungen
  4. Kapitel IVKritische einrichtungen, die von besonderer bedeutung für europa sind
  5. Kapitel VZusammenarbeit und berichterstattung
  6. Kapitel VIAufsicht und durchsetzung
  7. Kapitel VIIDelegierte rechtsakte und durchführungsrechtsakte
  8. Kapitel VIIISchlussbestimmungen
Annex
  1. AnhangSektoren, teilsektoren und kategorien von einrichtungen

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK

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