Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten


    1. Die Mitgliedstaaten konsultieren einander gegebenenfalls in Bezug auf kritische Einrichtungen zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie. Diese Konsultationen finden insbesondere in Bezug auf kritische Einrichtungen statt,

      1. die kritische InfrastrukturenObjekte, Anlagen, Ausrüstung, Netze oder Systeme oder Teile eines Objekts, einer Anlage, Ausrüstung, eines Netzes oder eines Systems, die für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erforderlich sind; nutzen, die physisch zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind,

      2. die Teil von Unternehmensstrukturen sind, die mit kritischen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten verbunden sind oder zu ihnen in Bezug stehen,

      3. die als kritische Einrichtungen in einem Mitgliedstaat eingestuft wurden und wesentliche Dienste für andere bzw. in anderen Mitgliedstaaten erbringen.

    1. Ziel der Konsultationen nach Absatz 1 ist es, die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen zu verbessern und, soweit möglich, den Verwaltungsaufwand für diese zu verringern.

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