Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 12 Risikobewertungen durch kritische Einrichtungen
Ungeachtet der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Frist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass kritische Einrichtungen innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteilung und anschließend im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; auf der Grundlage der Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten und anderer entsprechender Informationsquellen durchführen, um alle entsprechenden Risiken zu bewerten, die die Erbringung ihrer wesentlichen Dienste (im Folgenden „Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch kritische Einrichtungen“) stören könnten.
Die Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch kritische Einrichtungen trägt allen entsprechenden natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken Rechnung, die zu einem Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erheblich stört oder stören könnte, einschließlich einer Beeinträchtigung der nationalen Systeme zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit; führen könnten, einschließlich grenzüberschreitender oder sektorübergreifender Risiken, Unfällen, Naturkatastrophen, gesundheitlicher Notlagen und hybriden Bedrohungen und anderen feindlichen Bedrohungen, einschließlich terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541. Eine Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch kritische Einrichtungen trägt dem Ausmaß der Abhängigkeit anderer im Anhang festgelegten Sektoren von dem wesentlichen Dienst, der von der kritischen Einrichtung — gegebenenfalls auch in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern — erbracht wird, und dem Ausmaß der Abhängigkeit der kritischen Einrichtung von den wesentlichen Diensten, der von anderen Einrichtungen in anderen Sektoren — gegebenenfalls auch in benachbarten Mitgliedstaaten und Drittländern — erbracht wird, Rechnung.
Hat eine kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; aufgrund von Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten, die für ihre Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch kritische Einrichtungen relevant sind, andere Risikobewertungen vorgenommen oder Dokumente erstellt, so kann sie diese Bewertungen und Dokumente verwenden, um die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben kann die zuständige Behörde eine bestehende Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden;, die von einer kritischen Einrichtung durchgeführt wurde, die sich mit den in Unterabsatz 1 genannten Risiken und dem Ausmaß der Abhängigkeit befasst, als vollständig oder teilweise den Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erklären.
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