Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

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Artikel 14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen


    1. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen eine kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; in hinreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch Mitgliedstaaten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen stellen darf, die

      1. sensible Funktionen in oder zugunsten der kritischen Einrichtung innehaben, insbesondere in Bezug auf die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; der kritischen Einrichtung;

      2. berechtigt sind, über einen direkten Zugriff oder Fernzugriff auf ihre Räumlichkeiten, Informationen oder Kontrollsysteme zu verfügen, auch im Zusammenhang mit der Sicherheit der kritischen Einrichtung;

      3. für die Besetzung von Positionen, die unter die in den Buchstaben a und b festgelegten Kriterien fallen, in Betracht gezogen werden.

    1. Anträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geprüft und im Einklang mit dem nationalen Recht und Verfahren sowie dem entsprechenden und geltenden Unionsrecht — einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates(37)Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). — bearbeitet. Zuverlässigkeitsüberprüfungen müssen verhältnismäßig und strikt auf das Notwendige beschränkt sein. Sie werden ausschließlich zum Zweck der Bewertung eines potenziellen Sicherheitsrisikos für die betreffende kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; durchgeführt.

    1. Eine in Absatz 1 genannte Zuverlässigkeitsüberprüfung muss mindestens

      1. sich der Identität der Person, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wird, vergewissern;

      2. eine Strafregisterprüfung der Person in Bezug auf Straftaten, die für eine spezifische Position relevant sind, enthalten.

    2. Bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nutzen die Mitgliedstaaten das Europäische Strafregisterinformationssystem gemäß den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI und — sofern relevant und anwendbar — in der Verordnung (EU) 2019/816 festgelegten Verfahren zur Einholung von Informationen aus den Strafregistern von anderen Mitgliedstaaten. Die in Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI und Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Zentralbehörden beantworten Ersuchen um solche Informationen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI.

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