Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Artikel 17 Ermittlung kritischer Einrichtungen, die von besonderer Bedeutung für Europa sind


    1. Eine Einrichtung gilt als kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; von besonderer Bedeutung für Europa, wenn sie

      1. gemäß Artikel 6 Absatz 1 als kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; eingestuft wurde,

      2. für bzw. in sechs oder mehr Mitgliedstaaten dieselben oder ähnliche wesentliche Dienste erbringt und

      3. gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldet wurde.

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; nach der Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 3 ihre zuständige Behörde informiert, wenn sie wesentliche Dienste für bzw. in sechs oder mehr Mitgliedstaaten erbringt. Wenn dies der Fall ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; ihre zuständige Behörde darüber informiert welche wesentlichen Dienste sie für bzw. in diesen Mitgliedstaaten anbietet und für welche bzw. in welchen Mitgliedstaaten sie diese anbietet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Identität solcher kritischen Einrichtungen sowie die Informationen, die diese gemäß dieses Absatzes zur Verfügung stellen, mit.

    2. Die Kommission konsultiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; gemäß Unterabsatz 1 ermittelt hat, die zuständige Behörde anderer betroffener Mitgliedstaaten sowie die betreffende kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat;. Bei diesen Konsultationen teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob es sich seiner Einschätzung nach bei den Diensten, die diesem Mitgliedstaat von der kritischen Einrichtung erbracht werden, um wesentliche Dienste handelt.

    1. Stellt die Kommission auf der Grundlage der Konsultationen nach Absatz 2 fest, dass die betreffende kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; für bzw. in sechs oder mehr Mitgliedstaaten wesentliche Dienste erbringt, so teilt die Kommission dieser kritischen Einrichtung über deren zuständige Behörde mit, dass sie als kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; von besonderer Bedeutung für Europa gilt, und unterrichtet diese kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; über ihre Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel sowie über den Zeitpunkt, ab dem diese Verpflichtungen für sie gelten. Sobald die Kommission die zuständige Behörde über ihre Entscheidung informiert, eine Einrichtung als kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; von besonderer Bedeutung für Europa zu betrachten, leitet die zuständige Behörde diese Meldung unverzüglich an diese kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; weiter.

    1. Dieses Kapitel gilt für die betreffende kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; von besonderer Bedeutung für Europa ab dem Tag des Eingangs der in Absatz 3 genannten Mitteilung.

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