Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 20 Unterstützung der zuständigen Behörden und kritischen Einrichtungen durch die Kommission
Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten und die kritischen Einrichtungen gegebenenfalls bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie. Die Kommission erstellt eine unionsweite Übersicht über grenzüberschreitende und sektorübergreifende Risiken für die Erbringung wesentlicher Dienste, organisiert die in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 18 genannten Beratungsmissionen und erleichtert den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Sachverständigen in der gesamten Union.
Die Kommission ergänzt die in Artikel 10 genannten Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, indem sie bewährte Verfahren, Leitfäden und Methoden ausarbeitet und grenzüberschreitende Schulungsmaßnahmen und grenzüberschreitende Übungen zur Überprüfung der Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen entwickelt.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die finanziellen Ressourcen auf Unionsebene, die den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen zur Verfügung stehen.
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