Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
- Resilience of critical entities
Basic legislative acts
- CER directive
Artikel 21 Aufsicht und Durchsetzung
Im Hinblick auf die Beurteilung, ob die Einrichtungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 als kritische Einrichtungen eingestuft haben, die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, um
Vor-Ort-Kontrollen der kritischen Infrastruktur und der Räumlichkeiten, die die kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; für die Erbringung ihrer wesentlichen Dienste nutzt, und externe Aufsichtsmaßnahmen bezüglich der von kritischen Einrichtungen ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 13 durchzuführen;
Audits bei kritischen Einrichtungen durchzuführen oder anzuordnen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, von den Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie als kritische Einrichtungen eingestuft haben, — wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist — zu verlangen, dass sie innerhalb einer von diesen Behörden festgelegten angemessenen Frist Folgendes übermitteln:
die Informationen, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Maßnahmen, die diese Einrichtungen zur Gewährleistung ihrer Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; ergriffen haben, die Anforderungen gemäß Artikel 13 erfüllen;
Nachweise der wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse eines Audits, das von einem unabhängigen und qualifizierten von der betreffenden Einrichtung ausgewählten Prüfer auf Kosten der betreffenden Einrichtung durchgeführt wurde.
Bei der Anforderung dieser Informationen nennen die zuständigen Behörden den Zweck und geben an, welche Informationen verlangt werden.
Unbeschadet der Möglichkeit, Sanktionen gemäß Artikel 22 zu verhängen, können die zuständigen Behörden im Anschluss an die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufsichtsmaßnahmen oder die Prüfung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die betreffenden kritischen Einrichtungen anweisen, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um festgestellte Verstöße gegen diese Richtlinie innerhalb einer von diesen Behörden gesetzten angemessenen Frist zu beheben, und diesen Behörden Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Diese Anweisungen tragen insbesondere der Schwere des Verstoßes Rechnung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Befugnisse nur vorbehaltlich angemessener Garantien ausgeübt werden können. Diese Garantien gewährleisten insbesondere, dass die Befugnisse auf objektive, transparente und verhältnismäßige Weise ausgeübt werden und dass die Rechte und berechtigten Interessen der betreffenden kritischen Einrichtungen — wie der Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen — ordnungsgemäß gewahrt werden, einschließlich ihres Rechts auf Anhörung, Verteidigung und eines wirksamen Rechtsbehelfs vor einem unabhängigen Gericht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nach dieser Richtlinie zuständige Behörde, wenn sie die Erfüllung der Verpflichtungen einer kritischen Einrichtung gemäß diesem Artikel bewertet, dies den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilt. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nach dieser Richtlinie zuständige Behörden die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 ersuchen können, ihre Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf eine in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Einrichtung auszuüben, die gemäß der vorliegenden Richtlinie als kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; eingestuft wurde. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
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