Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Artikel 8 Kritische Einrichtungen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur


Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI nicht für die von ihnen ermittelten kritischen Einrichtungen in den Sektoren gelten, die unter den Nummern 3, 4 und 8 in der Tabelle im Anhang aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, um ein höheres Maß an Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; für diese kritischen Einrichtungen zu erreichen, sofern diese Vorschriften mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind.

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