Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
Recital 11 Applicability for Member States' authorities
Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden hinsichtlich der Verwaltungsautonomie oder ihre Verantwortung für den Schutz der nationalen Sicherheit und Verteidigung oder ihre Befugnis zum Schutz anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der Ausschluss von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Einrichtungen gelten, deren Tätigkeiten überwiegend in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, ausgeübt werden. Jedoch sollten Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeiten nur geringfügig mit diesen Bereichen zusammenhängen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen mit Regulierungsbefugnissen nicht als Einrichtungen, die Tätigkeiten im Bereich der Strafverfolgung ausüben, und sind demnach nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die im Einklang mit einer internationalen Übereinkunft gemeinsam mit einem Drittland errichtet wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Diese Richtlinie gilt nicht für die diplomatischen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern.