Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
Recital 2 Shift to horisontal rules on resilience
In der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(4)Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). ist ein Verfahren für die Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen im Energiesektor und im Verkehrssektor vorgesehen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten hätte. Den Schwerpunkt jener Richtlinie bildet ausschließlich der Schutz solcher Infrastrukturen. Bei der im Jahr 2019 durchgeführten Evaluierung der Richtlinie 2008/114/EG wurde jedoch festgestellt, dass aufgrund des zunehmend vernetzten und grenzüberschreitenden Charakters von Tätigkeiten, bei denen kritische InfrastrukturenObjekte, Anlagen, Ausrüstung, Netze oder Systeme oder Teile eines Objekts, einer Anlage, Ausrüstung, eines Netzes oder eines Systems, die für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erforderlich sind; genutzt werden, Schutzmaßnahmen für einzelne Objekte allein nicht ausreichen, um alle Störungen zu verhindern. Deshalb muss der Ansatz geändert und mit ihm sichergestellt werden, dass Risiken besser berücksichtigt werden, dass die Aufgaben und die Pflichten der kritischen Einrichtungen als Anbieter von Diensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts wesentlich sind, genauer festgelegt werden und kohärent sind und dass Unionsvorschriften angenommen werden, um die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen zu verbessern. So sollten kritische Einrichtungen in der Lage sein, ihre Fähigkeit zu stärken, Sicherheitsvorfälle, die die Erbringung wesentlicher Dienste stören könnten, zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, sie abzuwehren, zu begrenzen, aufzufangen, zu bewältigen und sich von solchen Vorfällen zu erholen.