Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
Recital 22 Designation of competent authorities
Die Mitgliedstaaten sollten Behörden benennen oder einrichten, die für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls für die Durchsetzung ihrer Vorschriften zuständig sind, und dafür sorgen, dass diese Behörden über angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen. Angesichts der unterschiedlichen nationalen Verwaltungsstrukturen, um bestehende sektorbezogene Vereinbarungen oder Aufsichts- und Regulierungsstellen der Union beizubehalten und um Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, mehr als eine zuständige Behörde zu benennen oder einzurichten. Wenn die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde benennen oder einrichten, sollten sie die jeweiligen Aufgaben der betreffenden Behörden klar abgrenzen und sicherstellen, dass sie reibungslos und wirksam zusammenarbeiten. Alle zuständigen Behörden sollten auch generell sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene mit anderen entsprechenden Behörden zusammenarbeiten.