Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Recital 23 Single point of contact for cross-border coordination


Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und Kommunikation, und um die effektive Umsetzung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollte jeder Mitgliedstaat unbeschadet der Anforderungen der sektorbezogenen Rechtsakte der Union eine — gegebenenfalls innerhalb einer zuständigen Behörde angesiedelte —zentrale Anlaufstelle benennen, die für die Koordinierung von Fragen im Zusammenhang mit der Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen und für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf Unionsebene zuständig ist (im Folgenden „zentrale Anlaufstelle“). Jede zentrale Anlaufstelle sollte mit den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats, mit den zentralen Anlaufstellen anderer Mitgliedstaaten und mit der Gruppe für die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen in Kontakt stehen und gegebenenfalls die Kommunikation mit ihnen abstimmen.

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