Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Recital 28 Use of existing risk assessments


Den kritischen Einrichtungen sollten die entsprechenden Risiken, denen sie ausgesetzt sind, in ihrer Gesamtheit bekannt sein, und sie sollten verpflichtet sein, diese Risiken zu analysieren. Zu diesem Zweck sollten sie immer, wenn ihre besondere Situation oder die Entwicklung der Risiken dies erfordern, und in jedem Fall alle vier Jahre Risikobewertungen durchführen, um alle entsprechenden Risiken zu bewerten, die die Erbringung ihrer wesentlichen Dienste stören könnten (im Folgenden „Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch kritische Einrichtungen“). Haben kritische Einrichtungen aufgrund von Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten andere Risikobewertungen vorgenommen oder Dokumente erstellt, die für die Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch kritische Einrichtungen nach der vorliegenden Richtlinie relevant sind, so sollten sie diese Bewertungen und Dokumente verwenden können, um die in der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich der Risikobewertungen durch kritische Einrichtungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Eine zuständige Behörde sollte in der Lage sein zu erklären, dass eine, durch eine kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; durchgeführte, bestehende Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden;, die sich mit den entsprechenden Risiken und dem entsprechenden Ausmaß der Abhängigkeiten befasst, ganz oder teilweise den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen entspricht.

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