Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198

Current language: DE

Recital 29 Liason officer and guidelines on common measures


Die kritischen Einrichtungen sollten technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die angemessen und geeignet sind für die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, und um einen Sicherheitsvorfallein Ereignis, das die Erbringung eines wesentlichen Dienstes erheblich stört oder stören könnte, einschließlich einer Beeinträchtigung der nationalen Systeme zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit; zu verhindern, davor zu schützen, darauf zu reagieren, ihn abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, ihn aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen. Während die kritischen Einrichtungen diese Maßnahmen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie ergreifen sollten, sollten die Einzelheiten und der Umfang solcher Maßnahmen die einzelnen Risiken, die jede kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; im Rahmen ihrer Risikobewertungden gesamten Prozess zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes eines Risikos, bei dem potenzielle entsprechende Bedrohungen, Schwachstellen und Gefahren, die zu einem Sicherheitsvorfall führen könnten, ermittelt und analysiert und die durch den Sicherheitsvorfall verursachten potenziellen Verluste oder Störungen bei der Erbringung eines wesentlichen Dienstes bewertet werden; durch kritische Einrichtungen ermittelt hat, und die besondere Situation der betreffenden Einrichtung auf angemessene und verhältnismäßige Weise widerspiegeln. Damit ein einheitlicher Ansatz der Union gefördert wird, sollte die Kommission nach Konsultation der Gruppe für die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen nicht verbindliche Leitlinien erlassen, in denen diese technischen, sicherheitsbezogenen und organisatorischen Maßnahmen näher ausgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jede kritische Einrichtungeine öffentliche oder private Einrichtung, die ein Mitgliedstaat in Anwendung des Artikels 6 als einer der Kategorien in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang angehörend eingestuft hat; einen Verbindungsbeauftragten oder eine Person mit vergleichbarer Aufgabenstellung als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden benennt.

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