Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
Recital 31 Requirements regarding aviation, maritime and railway transport
Die Verordnungen (EG) Nr. 725/2004(14)Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6). und (EG) Nr. 300/2008(15)Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72). des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16)Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28). enthalten Verpflichtungen für im Luft- und Seeverkehr tätige Einrichtungen, die darauf abstellen, Sicherheitsvorfälle, die auf rechtswidrige Handlungen zurückzuführen sind, zu verhindern und abzuwehren und die Folgen solcher Vorfälle zu begrenzen. Zwar sind die in dieser Richtlinie geforderten Maßnahmen breiter gefasst, was die zu behandelnden Risiken und die Art der zu ergreifenden Maßnahmen angeht, doch sollten die kritischen Einrichtungen in den betreffenden Sektoren in ihrem Resilienzplan oder gleichwertigen Dokumenten auch auf die gemäß jenen anderen Rechtsakten der Union ergriffenen Maßnahmen eingehen. Kritische Einrichtungen haben auch die Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(17)Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59). zu berücksichtigen, mit der eine netzweite Bewertung der Straßen, um die Unfallrisiken abzubilden, sowie eine gezielte Straßensicherheitsüberprüfung eingeführt wird, um auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen von bestehenden Straßen oder bestehenden Straßenabschnitten gefährliche Zustände, Mängel und Probleme zu ermitteln, die das Unfall- und Verletzungsrisiko erhöhen. Die Sicherstellung des Schutzes und der Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen ist für den Eisenbahnsektor von größter Bedeutung, und kritische Einrichtungen werden ermutigt, bei der Umsetzung von Resilienzmaßnahmen nach der vorliegenden Richtlinie auf nicht verbindliche Leitlinien und Dokumente über bewährte Verfahren zu verweisen, die im Rahmen sektorspezifischer Initiativen, wie etwa der durch den Beschluss 2018/C 232/03 der Kommission(18)Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Einrichtung der EU-Plattform für die Sicherheit im Schienenpersonenverkehr (ABl. C 232 vom 3.7.2018, S. 10). eingerichteten EU-Plattform für die Sicherheit im Schienenpersonenverkehr, ausgearbeitet wurden.