Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
Recital 39 Support from the European Commission
Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und unbeschadet der rechtlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten und der kritischen Einrichtungen, für die Erfüllung ihrer jeweiligen in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu sorgen, sollte die Kommission, sofern sie dies für angemessen hält, zuständige Behörden und kritische Einrichtungen unterstützen, um diesen die Erfüllung ihrer entsprechenden Verpflichtungen zu erleichtern. Bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten und kritischen Einrichtungen bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sollte die Kommission auf bestehenden Strukturen und Instrumenten aufbauen, beispielsweise auf denjenigen im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union und dem Europäischen Referenznetz für den Schutz kritischer Infrastrukturen. Darüber hinaus sollte sie die Mitgliedstaaten über die Ressourcen unterrichten, die auf Unionsebene verfügbar sind, wie etwa im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates(23)Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94). eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit, des durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(24)Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). eingerichteten Programms „Horizont Europa“ oder anderer für die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen relevanter Instrumente.