Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
Recital 41 Delegated act with non-exhaustive list of essential services
Um diese Richtlinie wirksam und kohärent anzuwenden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch die Erstellung einer Liste der wesentlichen Dienste zu erlassen. Diese Liste sollte von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Durchführung von Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten und für die Ermittlung kritischer Einrichtungen gemäß dieser Richtlinie verwendet werden. In Anbetracht des in dieser Richtlinie verfolgten Ansatzes der Mindestharmonisierung ist diese Liste nicht erschöpfend, und die Mitgliedstaaten könnten sie durch zusätzliche wesentliche Dienste auf nationaler Ebene ergänzen, um nationalen Besonderheiten bei der Erbringung wesentlicher Dienste Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(25)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.