Source: OJ L 333, 27.12.2022, pp. 164–198
Current language: DE
Recital 9 Relation to the NIS 2 directive
Angesichts der Bedeutung der Cybersicherheit für die Resilienzdie Fähigkeit einer kritischen Einrichtung, einen Sicherheitsvorfall zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, einen solchen abzuwehren, die Folgen eines solchen Vorfalls zu begrenzen, einen Sicherheitsvorfall aufzufangen, zu bewältigen und sich von einem solchen Vorfall zu erholen; kritischer Einrichtungen und im Sinne der Einheitlichkeit sollte möglichst dafür gesorgt werden, dass der Ansatz dieser Richtlinie und der Ansatz der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(5)Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (siehe Seite 80 dieses Amtsblatts). kohärent sind. Im Hinblick auf die häufiger auftretenden Cyberrisiken und ihre besonderen Merkmale sieht die Richtlinie (EU) 2022/2555 für eine Vielzahl von Einrichtungen umfassende Anforderungen vor, die ihre Cybersicherheit gewährleisten sollen. Da die Richtlinie (EU) 2022/2555 das Thema Cybersicherheit ausreichend abdeckt, sollte der Inhalt jener Richtlinie unbeschadet der besonderen Regelungen für Einrichtungen, die im Bereich der digitalen Infrastruktur tätig sind, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.