Source: OJ L, 2025/303, 20.2.2025

Current language: DE

RTS on notification of crypto-asset service provision

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/303 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 60 Absatz 13 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob bestimmte Finanzunternehmen, die beabsichtigen, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, die geltenden Anforderungen des Titels V und gegebenenfalls des Titels VI der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllen, sollten die von bestimmten Finanzunternehmen im Hinblick auf ihre Absicht, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, zu übermittelnden Informationen hinreichend detailliert und umfassend sein, ohne dass dies eine unzumutbare Belastung darstellt.

Erwägungsgrund 2

Gemäß Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 muss eine Mitteilung über die Absicht, Krypto-Dienstleistungen zu erbringen, einen Geschäftsplan enthalten. Damit ein möglichst umfassendes Bild der von dem mitteilenden Rechtsträger beabsichtigten Tätigkeiten vermittelt wird, sollte der Geschäftsplan eine Beschreibung der Organisationsstruktur des mitteilenden Rechtsträgers, seiner Strategie bei der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen für seine Zielkunden und seiner operativen Kapazität in den drei Jahren nach dem Datum der Mitteilung enthalten. In Bezug auf die Strategie zur Kundengewinnung sollte der mitteilende Rechtsträger die Marketingmittel beschreiben, die er einzusetzen beabsichtigt, darunter Websites, Mobiltelefonanwendungen, persönliche Treffen, Pressemitteilungen oder jede Form physischer oder elektronischer Mittel, einschließlich Social-Media-Kampagnen-Tools, Internetwerbung oder -banner, zielgruppengenaue Werbung, Vereinbarungen mit Influencern, Sponsoring-Vereinbarungen, Telefonate, Webinare, Einladungen zu Veranstaltungen, Partnerschaftskampagnen, Gamification-Techniken, Aufforderungen zum Ausfüllen eines Antwortformulars oder zur Teilnahme an einem Schulungskurs, Demokonten oder Schulungsmaterial.

Erwägungsgrund 3

Damit die zuständigen Behörden die Widerstandsfähigkeit des mitteilenden Rechtsträgers gegenüber externen finanziellen Schocks, einschließlich solcher, die den Wert von Kryptowerten betreffen, beurteilen können, sollte in die Mitteilung des mitteilenden Rechtsträgers eine Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien aufgenommen werden, in denen schwerwiegende, aber plausible Ereignisse simuliert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Geschäftsplan
  2. Artikel 2Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs
  3. Artikel 3Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  4. Artikel 4IKT-Systeme und damit verbundene Sicherheitsvorkehrungen
  5. Artikel 5Trennung und sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
  6. Artikel 6Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze
  7. Artikel 7Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch
  8. Artikel 8Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
  9. Artikel 9Grundsätze der Auftragsausführung
  10. Artikel 10Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten
  11. Artikel 11Transferdienstleistungen
  12. Artikel 12Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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