Source: OJ L, 2025/416, 14.3.2025

Current language: DE

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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/416 DER KOMMISSION

vom 29. November 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts und des Formats von Auftragsbuchaufzeichnungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 76 Absatz 16 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Um den zuständigen Behörden ein effektives und effizientes Sammeln, Vergleichen und Auswerten der Auftragsdaten zu ermöglichen, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die Plattformen für Kryptowerte betreiben, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung für alle Aufträge Aufzeichnungen über die einschlägigen Daten führen (Auftragsbuchaufzeichnungen). Sie sollten die Daten in einem elektronischen maschinenlesbaren JSON-Format aufzeichnen, das nach der ISO 20022-Methodik entwickelt wurde. Ein Auftragsbuch sollte als organisierte Liste von Kauf- und Verkaufsaufträgen für einen bestimmten Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; verstanden werden.

Erwägungsgrund 2

Um die Integrität und Stabilität der Märkte für Kryptowerte ordnungsgemäß überwachen zu können, brauchen die zuständigen Behörden verlässliche, konsistente und standardisierte Informationen über die gehandelten Kryptowerte. Diese Informationen sollten es ihnen ermöglichen, die einzelnen gehandelten Kryptowerte nach international anerkannten Grundsätzen zu identifizieren. Außerdem sollten sie die Hauptmerkmale der Kryptowerte, einschließlich ihrer technologiespezifischen Merkmale, abrufen können. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; sollten daher eine geeignete Vermögenswertkennung verwenden, mit der die Kryptowerte, die Gegenstand des Auftrags und der an die zuständigen Behörden übermittelten Transaktionsaufzeichnungen sind, identifiziert werden können. Mit Blick auf diese Zielsetzung ist in der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehen, dass zur Identifizierung von Kryptowerten, die Gegenstand eines vom Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Auftrags oder einer vom Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; der Kryptowerte-Dienstleistungen aufzuzeichnenden Transaktion sind, der von der Digital Token Identifier Foundation verwaltete Digital Token Identifier (DTI) oder andere zulässige Kennungen zu verwenden sind. In Anbetracht dessen und um einen konsistenten Aufsichtsansatz zu gewährleisten, ist es angemessen, die Verwendung von Vermögenswertkennungen in der vorliegenden Verordnung unter denselben Bedingungen vorzusehen wie in der delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Erwägungsgrund 3

Marktmissbrauchsverhalten, insbesondere auch Marktmanipulation, kann über verschiedene Wege, insbesondere auch über den algorithmischen Handel, stattfinden. Werden Anlageentscheidungen von einer anderen Person als dem Kunden oder von einem Computeralgorithmus getroffen, sollte diese Person bzw. dieser Algorithmus in den Auftrags- und Transaktionsaufzeichnungen deshalb mit einer eindeutigen, zuverlässigen und einheitlichen Kennung identifiziert werden, damit eine wirksame Marktüberwachung sichergestellt ist. Wird eine Anlageentscheidung von mehr als einer Person getroffen, sollte der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; in seinen Aufzeichnungen die Person identifizieren, die die vorrangige Verantwortung für die Entscheidung trägt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Inhalt, Normen und Format der Daten zu Aufträgen über Kryptowerte
  2. Artikel 2Identifizierung der am Auftrag beteiligten Parteien
  3. Artikel 3Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen
  4. Artikel 4Kennungen für juristische Personen und Kryptowerte
  5. Artikel 5Handelsbezogene Funktion der Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte
  6. Artikel 6Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit
  7. Artikel 7Gültigkeitsdauer und Auftragsbeschränkungen
  8. Artikel 8Priorität und laufende Nummer
  9. Artikel 9Identifikationscodes für Aufträge über Kryptowerte
  10. Artikel 10Ereignisse mit Auswirkungen auf Aufträge über Kryptowerte
  11. Artikel 11Art des Auftrags über Kryptowerte
  12. Artikel 12Preise für Aufträge
  13. Artikel 13Auftragsanweisungen
  14. Artikel 14Transaktionsidentifikationscode
  15. Artikel 15Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen
  16. Artikel 16Inkrafttreten
Annex
  1. Anhang

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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