Source: OJ L, 2025/416, 14.3.2025

Current language: DE

Artikel 15 Handelsphasen und indikativer Auktionspreis sowie indikatives Auktionsvolumen


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen die Handelsphasen sowie den indikativen Auktionspreis und das indikative Auktionsvolumen nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Abschnitt K des Anhangs auf.

    1. Fordern die zuständigen Behörden die in Abschnitt K genannten Einzelheiten an, wird dieser Aufforderung durch Übermittlung der in Tabelle 2 Feld 8 sowie Felder 14 bis 17 des Anhangs genannten Einzelheiten entsprochen.

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