Source: OJ L, 2025/416, 14.3.2025
Current language: DE
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Artikel 2 Identifizierung der am Auftrag beteiligten Parteien
Für sämtliche Aufträge über Kryptowerte führen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, Aufzeichnungen zur Identifizierung von allem Folgendem:
dem Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, der eine juristische Person ist und den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Artikel 4 und Tabelle 2 Feld 1 des Anhangs;
dem Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, der eine natürliche Person ist und den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 2 des Anhangs;
dem Kunden, in dessen Auftrag der unter Buchstabe a oder b genannte Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte den Auftrag bei der Handelsplattform für Kryptowerte einreicht, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs;
der Person oder dem Computeralgorithmus bei dem unter Buchstabe a oder b genannten Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, die bzw. der für die Anlageentscheidung in Bezug auf den Auftrag verantwortlich ist, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs;
der Person oder dem Computeralgorithmus bei dem unter Buchstabe a oder b genannten Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte, die bzw. der für die Ausführung des Auftrags verantwortlich ist, entsprechend den Angaben gemäß Tabelle 2 Feld 5 des Anhangs.
Für die Zwecke von Buchstabe d führt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, für den Fall, dass die Anlageentscheidung von mehr als einer Person getroffen wird, Aufzeichnungen über die Person, die die vorrangige Verantwortung für die Entscheidung trägt. Ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, identifiziert eine solche Person oder einen solchen Computeralgorithmus nur dann, wenn die Anlageentscheidung entweder im Auftrag des Teilnehmers oder eines Kunden im Rahmen eines vom Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandats getroffen wird.
Hat ein Teilnehmer der Handelsplattform für Kryptowerte die Absicht, einen Auftrag nach dessen Eingang bei der Handelsplattform für Kryptowerte seinem Kunden zuzuweisen, dies zum Zeitpunkt des Eingangs jedoch noch nicht getan, so wird dieser Kundeeine natürliche oder juristische Person, für die ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt; nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs identifiziert.
Werden bei der Handelsplattform für Kryptowerte mehrere Aufträge verschiedener Kunden als Sammelauftrag eingereicht, so werden die in Tabelle 2 Feld 3 des Anhangs genannten Informationen für jeden Kunden aufgezeichnet.
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