Source: OJ L, 2025/416, 14.3.2025

Current language: DE

Artikel 6 Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen Datum und Uhrzeit eines jeden in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs aufgeführten Ereignisses nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.

    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für alle in Tabelle 2 Felder 47, 48 und 49 des Anhangs aufgeführten Datenelemente Datum und Uhrzeit nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 8 des Anhangs auf.

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