Source: OJ L, 2025/416, 14.3.2025

Current language: DE

Artikel 9 Identifikationscodes für Aufträge über Kryptowerte


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, zeichnen für jeden Auftrag einen individuellen Identifikationscode nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 19 des Anhangs auf. Bei diesem Identifikationscode muss es sich um eine Kennung handeln, die Folgendes jeweils eindeutig kennzeichnet:

      1. das Auftragsbuch,

      2. den Handelstag und

      3. den Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;.

    2. Der Code ist ab dem Eingang des Auftrags beim Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte bis zur Entfernung des Auftrags aus dem Auftragsbuch gültig. Der Identifikationscode gilt für zurückgewiesene Aufträge unabhängig vom Grund der Zurückweisung.

    1. Der Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte zeichnet die einschlägigen Einzelheiten öffentlich bekannt gegebener Strategieorder mit „Implied“-Funktionalität (SOIF) nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 31 des Anhangs auf. Der in diesem Feld angegebene Auftragsstatus muss Aufschluss darüber geben, ob es sich um einen impliziten Auftrag handelt.

    1. Nach Ausführung eines SOIF werden dessen Einzelheiten vom Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte nach den Spezifikationen in den einschlägigen Feldern der Tabelle 2 des Anhangs aufbewahrt.

    1. Nach Ausführung eines SOIF wird ein Identifikationscode für die Strategieorder angegeben, der alle mit der betreffenden Strategie verbundenen Aufträge mit demselben Identifikationscode kennzeichnet. Der Identifikationscode für die Strategieorder ist nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 44 des Anhangs anzugeben.

    1. Bei einer Handelsplattform für Kryptowerte eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, werden von der betreffenden Handelsplattform für Kryptowerte im Falle einer Weiterleitung an eine andere Handelsplattform für Kryptowerte nach den Spezifikationen in Tabelle 2 Feld 31 des Anhangs als „weitergeleitet“ gekennzeichnet. Bei einer Handelsplattform für Kryptowerte eingereichte Aufträge, für die eine Weiterleitungsstrategie zulässig ist, behalten unabhängig davon, ob eine Restmenge erneut im Auftragsbuch verzeichnet wird, stets den gleichen Identifikationscode.

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