Source: OJ L, 2025/415, 24.3.2025

Current language: DE

RTS on stress test programmes

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/415 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 vom 31. Mai 2023 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Die in Artikel 35 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen gelten nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch für E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeben, und für E-Geld-Institute, die nicht signifikante E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; ausgeben, wenn sie von der zuständigen Behörde nach Artikel 58 Absatz 2 der genannten Verordnung entsprechend verpflichtet werden.

Erwägungsgrund 2

Bei der Bewertung der Umstände, die bei Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; höhere Eigenmittel erfordern, sollten die zuständigen Behörden die Auswirkungen eines Ausfalls der Token auf die Finanzstabilität, einschließlich eines Rücktauschs in großem Maßstab, der Auslösung von Verkäufen mit extremen Preisnachlässen wegen finanzieller Notlagen beim Reservevermögen oder des Abzugs von Einlagen, die potenziell zu erheblichen Marktverwerfungen, möglichen negativen Folgen für die Refinanzierung und Systemrisiken im gesamten Finanzsystem führen können, berücksichtigen.

Erwägungsgrund 3

Angesichts der Neuartigkeit von vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; sowie deren Emittenten gibt es keinen allgemeinen Risikobewertungsrahmen. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob eine Erhöhung der Eigenmittelanforderung gerechtfertigt ist, die Bewertung bei jedem relevanten Emittenten auf Einzelfallbasis durchführen, nachdem alle einschlägigen Risikokriterien nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 umfassend bewertet wurden. Ob eine mögliche Erhöhung der Eigenmittelanforderungen vorgeschrieben wird, sollte von den emittentenspezifischen Umständen abhängig gemacht werden. Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, die solchen Eigenmittelanforderungen unterliegen, sollten für die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, stets angemessen mit Eigenkapital ausgestattet sein. Für die besagte umfassende Bewertung und Evaluierung sollten alle verfügbaren relevanten historischen und aktuellen Informationen herangezogen werden. Generell sollten Erhöhungen der Eigenmittelanforderungen nur dann vorgeschrieben werden, wenn ein höheres Risiko besteht, das noch nicht gedeckt ist, und die Maßnahmen des einschlägigen Emittenten nicht wirksam genug sind, um die Risiken zu mindern.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Anwendungsbereich
  2. Artikel 2Verfahren
  3. Artikel 3Fristen
  4. Artikel 4Kriterien
  5. Artikel 5Gestaltung der Stresstestprogramme
  6. Artikel 6Art der Stresstests
  7. Artikel 7Mindesthäufigkeit der verschiedenen Stresstests
  8. Artikel 8Interne Governance-Regelungen im Falle von Stresstests
  9. Artikel 9Relevante Dateninfrastruktur für Stresstestprogramme
  10. Artikel 10Methodik, gemeinsame Referenzparameter und Plausibilität der Annahmen
  11. Artikel 11Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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