Source: OJ L, 2025/415, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 3 Fristen


    1. Unbeschadet des Absatzes 2 setzt die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Bewertung für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen eine Frist, die nicht länger sein darf als sechs Monate ab der Mitteilung des endgültigen Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 4.

    1. Wenn die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; dem Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; eine Frist für die Anpassung an höhere Eigenmittelanforderungen setzt, berücksichtigt sie jedes potenziell höhere Risiko, das wesentliche Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität des Finanzsystems im Allgemeinen oder des Emittenten haben kann, sowie etwaige Unzulänglichkeiten in der Unternehmensführung oder dem Geschäftsmodell des einschlägigen Emittenten.

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