Source: OJ L, 2025/415, 24.3.2025

Current language: DE

Artikel 7 Mindesthäufigkeit der verschiedenen Stresstests


    1. Der Solvabilitätsstresstest ist bei Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; mindestens vierteljährlich und bei Emittenten von nicht signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; mindestens halbjährlich durchzuführen.

    1. Der Liquiditätsstresstest ist bei allen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; mindestens monatlich durchzuführen.

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