Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Scientific panel of independent experts

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/454 DER KOMMISSION

vom 7. März 2025

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung eines wissenschaftlichen Gremiums unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828(1)ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj., insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1 Establishment of the scientific panel

Zur Unterstützung der Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1689 und zur Beratung und Unterstützung des Europäischen Büros für Künstliche Intelligenzdie Aufgabe der Kommission, zur Umsetzung, Beobachtung und Überwachung von KI-Systemen und KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und zu der im Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2024 vorgesehenen KI-Governance beizutragen; Bezugnahmen in dieser Verordnung auf das Büro für Künstliche Intelligenz gelten als Bezugnahmen auf die Kommission; (im Folgenden „KI-Büro“) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz (im Folgenden „wissenschaftliches Gremium“) eingerichtet werden.

Erwägungsgrund 2 Selection criteria for appointment

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt werden. Die in der Aufforderung zur Interessenbekundung enthaltenen Auswahlkriterien sollten sicherstellen, dass hoch qualifizierte multidisziplinäre und interdisziplinäre Sachverständige mit einem ausreichenden aktuellen wissenschaftlichen, soziotechnischen oder technischen Fachwissen zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz (KI), den Auswirkungen von KI oder anderen für die wirksame Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1689 relevanten Themen, einschließlich Fachwissen in Anwendungsbereichen sowie über Grundrechte und Gleichstellung, ausgewählt werden und dass sie in der Lage sind, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. In der Aufforderung zur Interessenbekundung sollte das Bewerbungsverfahren festgelegt werden. Als Nachweise können Erklärungen einer Behörde eines Mitgliedstaats der Union oder eines Mitglieds der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, beigefügt werden, in denen das wissenschaftliche, soziotechnische oder technische Fachwissen der Bewerber bescheinigt wird.

Erwägungsgrund 3 Size of the panel

Um eine wirksame Arbeitsweise und gleichzeitig die Vielfalt des Fachwissens zu gewährleisten, sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums zu ernennen sind, in Abstimmung mit dem Europäischen Gremium für Künstliche Intelligenz (im Folgenden „Gremium“) nicht mehr als 60 betragen. Für jede Amtszeit sollte die Zahl der Sachverständigen, die als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannt werden, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erwarteten Arbeitsbelastung und des erforderlichen Fachwissens in Abstimmung mit dem Gremium bestimmt und in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegeben werden. Die Kommission sollte die Höchstzahl von Sachverständigen auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen bewerten und im Rahmen einer möglichen Überarbeitung dieser Verordnung eine Änderung in Erwägung ziehen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Kapitel IAllgemeine bestimmungen
  2. Kapitel IIEinrichtung und arbeitsweise des wissenschaftlichen gremiums
  3. Kapitel IIIUnterstützung der marktüberwachungsbehörden
  4. Kapitel IVUnterstützungsanträge
  5. Kapitel VAusgabe qualifizierter warnungen
  6. Kapitel VISchlussbestimmung

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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