Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025
Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 10 Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität
Die Sachverständigen können nur persönlich ernannt oder benannt werden. Sie können ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.
Die Sachverständigen sind unabhängig von allen Anbietern von KI-Systemen oder KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689; Sachverständige dürfen während der gesamten Amtszeit gemäß Artikel 4 weder Angestellte solcher Anbietereine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich; sein noch in einem Vertragsverhältnis zu ihnen stehen, da dies ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität beeinträchtigen könnte.
Sie geben eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität beeinträchtigen könnten oder nach vernünftigem Ermessen als beeinträchtigend angesehen werden können; dazu zählen auch entsprechende Umstände, die ihre Familienmitglieder betreffen. Eine Vorlage für eine solche Interessenerklärung wird der Aufforderung zur Interessenbekundung als Anhang beigefügt, und die Interessenerklärung ist als Teil des Antrags einzureichen.
Die Sachverständigen aktualisieren ihre Interessenerklärung
vor der Ernennung als Mitglied des wissenschaftlichen Gremiums bzw. vor der Aufnahme in die Reserveliste;
bei einer wesentlichen Änderung der Umstände.
Werden die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen nicht erfüllt, kann das KI-Büro alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Entlassung des Sachverständigen aus dem wissenschaftlichen Gremium.
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