Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025
Current language: DE
- Artificial intelligence act
Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 12 Transparenz
Die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Gremiums sind auf transparente Weise durchzuführen. Das Sekretariat macht so rasch wie möglich folgende Angaben auf einer speziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich:
die Namen der als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannten Sachverständigen;
die Lebensläufe und die Interessen-, Vertraulichkeits- und Verpflichtungserklärungen der als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannten Sachverständigen;
die in Artikel 8 genannte Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Gremiums;
Stellungnahmen oder Empfehlungen, die im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 abgegeben werden, es sei denn, dadurch würden vertrauliche Geschäftsinformationen, Geschäftsgeheimnisse oder strategische Interessen der Union offengelegt;
die Teilnahme an thematischen Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 und deren Ergebnisse.
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