Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025

Current language: DE

Artikel 12 Transparenz


Die Tätigkeiten des wissenschaftlichen Gremiums sind auf transparente Weise durchzuführen. Das Sekretariat macht so rasch wie möglich folgende Angaben auf einer speziellen Website der Kommission öffentlich zugänglich:

  1. die Namen der als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannten Sachverständigen;

  2. die Lebensläufe und die Interessen-, Vertraulichkeits- und Verpflichtungserklärungen der als Mitglieder des wissenschaftlichen Gremiums ernannten Sachverständigen;

  3. die in Artikel 8 genannte Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Gremiums;

  4. Stellungnahmen oder Empfehlungen, die im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 abgegeben werden, es sei denn, dadurch würden vertrauliche Geschäftsinformationen, Geschäftsgeheimnisse oder strategische Interessen der Union offengelegt;

  5. die Teilnahme an thematischen Anhörungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 und deren Ergebnisse.

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