Source: OJ L, 2025/454, 10.3.2025
Current language: DE
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Implementing acts
- Scientific panel of independent experts
Artikel 13 Vertraulichkeit
Die Sachverständigen geben keinerlei Informationen vertraulicher Art weiter, von denen sie während ihrer Arbeit im wissenschaftlichen Gremium oder als Ergebnis anderer unter diese Verordnung fallender Tätigkeiten Kenntnis erhalten. Zu diesem Zwecke unterschreiben sie eine Vertraulichkeitserklärung.
Die Sachverständigen müssen zudem den Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einhalten.
Die Sachverständigen sind zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(3)Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj). und (EU, Euratom) 2015/444(4)Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj). der Kommission aufgeführten Vertraulichkeitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen und vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, verpflichtet.
Werden die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Entlassung des Sachverständigen aus dem wissenschaftlichen Gremium.
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